1,3 Promille wegen Schnapspralinen?
Ein Autofahrer wird mit 1,3 Promille erwischt. Um seine Strafe abzuwenden, behauptet er, nur ein paar Schnapspralinen gegessen zu haben. Mit Erfolg?
Der Fall: Ein Autofahrer wurde mit 1,32 Promille am Steuer erwischt. Damit hatte er sich wegen Trunkenheit im Verkehr strafbar gemacht. Die Folge: eine Geldstrafe und Entziehung der Fahrerlaubnis.
Fahruntüchtigkeit wegen Schnapspralinen?
Im Verfahren behauptete der Mann, er sei nach einem Saunabesuch in seinem Auto unterzuckert auf dem Parkplatz eingeschlafen. Ein unbekanntes
Pärchen habe ihm einen Beutel mit Pralinen angeboten, von denen er acht oder neun Stück gegessen habe. Dass die (etwa
tischtennisballgroßen) Pralinen mit Alkohol gefüllt waren, habe er dabei nicht gemerkt.
Für 1,32 Promille mindestens 132 Pralinen nötig
Das Amtsgericht Frankfurt glaubte das nicht. Denn ein Sachverständiger hatte ausgeführt, dass der Mann für 1,32 Promille im Blut ca. 0,2 bis 0,3
Liter eines hochprozentigen Getränks (40 bis 60 Prozent Alkohol) hätte trinken müssen. Umgerechnet in Schnapspralinen einer bekannten Marke wären das mindestens 132
Stück.
Schnapspralinen als Schutzbehauptung gewertet
Auch wenn der Autofahrer nicht neun, sondern sogar zwölf Pralinen gegessen habe, hätte jede dieser Pralinen immer noch mehr als 2 Zentiliter eines
40-prozentigen Schnapses enthalten müssen. Also jeweils einen Shot. Das Gericht bezweifelte, ob man das überhaupt noch "Praline" nennen und irgendwo kaufen könne. Bei dieser Menge sei es absolut
lebensfern, die Alkoholfüllung nicht zu bemerken.
Das Gericht war daher der Ansicht, die Geschichte mit den Schnapspralinen sei schlicht eine unglaubwürdige Schutzbehauptung. Es blieb bei der Geldstrafe und der Entziehung der Fahrerlaubnis.
AG Frankfurt a.M., Urteil vom 29.8.2024, Az.: 907 Cs 515 Js 19563/24
Reicht ein nicht geeichter Tacho im Polizeiauto, um Temposünder zu überführen?
Reicht es für eine Verurteilung wegen Raserei, wenn ein Tempoverstoß durch Nachfahren gemessen wird und im Polizeiauto ein nicht geeichter Tacho eingebaut ist? Ein Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg.
Der Fall: Ein Autofahrer wurde auf der Autobahn von der Polizei verfolgt, nachdem er aufgefallen war, weil er viel zu schnell fuhr. Mit dem nicht
geeichten Tacho und der digitalen Tempoanzeige des Polizeiautos wurde beim Hinterherfahren eine Geschwindigkeit von 220 km/h gemessen. Zulässig war an dieser Stelle eine
Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h.
480 Euro Geldbuße und Fahrverbot
Nachdem 20 Prozent Messtoleranz abgezogen war, blieb noch eine Mindestgeschwindigkeit des Autofahrers von 176 km/h. Der Mann bekam wegen
fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße in Höhe von 480 Euro und ein einmonatiges Fahrverbot. Er wehrte sich mit einer Rechtsbeschwerde.
Das Oberlandesgericht Brandenburg verurteilte den Autofahrer wegen der erheblichen Überschreitung der Geschwindigkeit. Es ging davon aus, dass der Fahrer die Tempoüberschreitung bewusst in Kauf genommen und damit vorsätzlich gehandelt habe.
Messung durch Nachfahren zulässig
Nach etablierter Rechtsprechung sei eine Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren unter bestimmten Voraussetzungen auch mit nicht geeichtem Tacho
zulässig, führte das Gericht aus. Dazu gehörten eine ausreichend lange Messstrecke, ein konstanter Abstand zwischen den Fahrzeugen, eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung sowie gute
Sichtverhältnisse.
Bei Nacht kämen noch Angaben über die Möglichkeiten der Polizeibeamten, den Verkehrsverstoß zu beobachten, dazu. Alle diese Voraussetzungen für eine zulässige Messung seien in diesem Fall erfüllt gewesen, so das Gericht.
Oberlandesgericht Brandenburg am 15.04.2024 (AZ: 1 ORbs 11/24)
Bei Dauerrot mit dem Rad über die Ampel: Erlaubt oder nicht?
Eine Radfahrerin wartete minutenlang an einer roten Ampel. Dann verlor sie die Geduld, fuhr bei Rot über die Kreuzung. Sie bekam ein Bußgeld. Ein Urteil des
Oberlandesgerichts Hamburg.
Der Fall: Manche Ampelanlagen merken, wenn Fahrzeuge ankommen. Dazu ist eine Kontaktschleife in die Fahrbahn eingelassen. Kommt ein Auto, wird es Grün, sonst bleibt
die Ampel Rot. Eine Radlerin wartete mehrere Minuten vor der roten Ampel. Als es einfach nicht Grün wurde, verlor sie die Geduld und fuhr schließlich über Rot.
Bußgeld wegen Rotlichtverstoßes
Die Radfahrerin bekam wegen eines vorsätzlichen Rotlichtverstoßes ein Bußgeld von 100 Euro aufgebrummt. Dagegen legte die Frau Einspruch ein. Sie argumentierte, sie
sei davon ausgegangen, die Ampel sei defekt. Man könne ihr weder vorsätzliches noch fahrlässiges Verhalten vorwerfen. Die Sache ging vor Gericht. Vor dem Amtsgericht Hamburg-Blankenese hatte die
Radlerin keinen Erfolg und legte Beschwerde ein.
Pflicht zum Anhalten nichtig
Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg gab der Frau nun vorläufig Recht.
Ein Rotlichtsignal, das sich aufgrund einer Funktionsstörung der Ampelanlage als Dauerrot darstellt, entfaltet keine Wirkung. Man darf in diesen Fällen trotz Rotlichts unter Wahrung höchster
Sorgfalt in den Kreuzungsbereich einfahren. Das gelte auch, wenn eine Kontaktschleife durch ein Fahrrad gar nicht ausgelöst werden könne. Denn dann sei die Halteanordnung gegenüber Radfahrenden
nichtig.
Kein vorsätzlicher Rotlichtverstoß
Da das Amtsgericht nicht überprüft hatte, ob die Kontaktschleife tatsächlich bei Fahrrädern auslöste, wurde das Urteil aufgehoben und an das Amtsgericht zurückverwiesen. Wenn die Kontaktschleife auch auf Fahrräder reagiere, müsse auch weiter geprüft werden, ob man der Radfahrerin hier eine vorsätzliche Begehung des Rotlichtverstoßes vorwerfen könne. Denn die Radlerin sei irrtümlich von einer Störung ausgegangen. Sie glaubte, die Ampel sei defekt. Die Kontaktschleife war ihr nicht aufgefallen.
Als Radfahrer an die Fußgängerampel?
Das Amtsgericht hatte noch argumentiert, die Frau hätte absteigen und die Kreuzung überqueren können, indem sie den Knopf an der Fußgängerampel gedrückt hätte. Das
OLG Hamburg war da anderer Meinung: Die Betroffene habe als Radfahrerin und nicht als Fußgängerin am Verkehr teilgenommen. Radfahrende seien keine "qualifizierten Fußgänger", denen man nach
Belieben vorgeben könne, vom Fahrrad abzusteigen und dann als Fußgänger am Verkehr teilzunehmen, so die Richter.
Das OLG Hamburg verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurück.
OLG Hamburg, Beschluss vom 11.9.2023, Az.: 5 ORbs 25/23
Mit welchem Abstand muss man an geöffneter Autotür vorbeifahren?
An einer erkennbar geöffneten Autotür muss man mit einem Abstand von mindestens einem Meter vorbeifahren. Ansonsten droht bei einem Unfall die alleinige Haftung
für den Schaden. Ein Urteil des Landgerichts Saarbrücken.
Der Fall: Ein Autofahrer kollidierte mit der geöffneten Fahrzeugtür eines am Straßenrand geparkten Pkw. Dessen Halter hatte die hintere Tür auf der Fahrerseite
geöffnet, um das Auto zu beladen. Er verlangte Schadenersatz vom Halter des vorbeifahrenden Fahrzeugs. Die Sache ging vor Gericht.
Geöffnete Autotür von weitem zu sehen
In der ersten Instanz (Amtsgericht) wurde der Schaden je zur Hälfte verteilt. Der Kläger legte Berufung ein, bekam in der zweiten Instanz Recht. Das Landgericht
Saarbrücken urteilte, ihm stehe voller Schadenersatz zu, obwohl er gegen die Pflicht verstoßen habe, sich beim Ein- und Aussteigen so zu verhalten, dass keine Gefährdung anderer
Verkehrsteilnehmender besteht.
Mindestabstand von einem Meter
Dem vorbeifahrenden Autofahrer sei aber ebenfalls ein Verkehrsverstoß vorzuwerfen. Denn dieser habe keinen ausreichenden Abstand zu dem parkenden Auto eingehalten, so das Gericht. Grundsätzlich reiche zwar ein Seitenabstand von ca. 50 Zentimeter zum geparkten Auto aus. Stehe aber auf dem Seitenstreifen ein Auto mit geöffneter Fahrzeugtür und müsse man damit rechnen, die Tür werde noch weiter geöffnet, reiche beim Vorbeifahren ein Abstand von unter einem Meter nicht aus. Das Gleiche gelte, wenn wie hier eine Person in der geöffneten Tür stehe, führte das Gericht aus.
Zu wenig Seitenabstand: Alleinhaftung
Das Verschulden des Vorbeifahrenden überwiege in diesem Fall. Daher müsse er trotz des beiderseitigen Verkehrsverstoßes allein für den Unfallschaden haften, so das Gericht. Es sei von weitem erkennbar gewesen, dass die Autotür geöffnet war. Der parkende Autofahrer habe darauf vertrauen dürfen, dass sich andere am Verkehr Teilnehmende darauf einstellen würden.
LG Saarbrücken, Urteil vom 10.11.2023, Az.: 13 S 8/23
Handyverstoß: Reicht das Umlegen des Handys aus?
Wer über die Freisprechanlage telefoniert und das Handy dabei woanders hinlegt, begeht keinen Handyverstoß. Ein Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe.
Der Fall: Ein Autofahrer telefonierte über die Freisprechanlage im Auto und legte dabei sein Handy an einen anderen Platz. Vom Amtsgericht Villingen-Schwenningen wurde er wegen einem Handyverstoß zu einer Geldbuße von 250 Euro verurteilt. Dagegen legte der Mann Rechtsmittel ein.
Kein Handyverstoß beim Umlegen des Mobiltelefons
Die Rechtsbeschwerde hatte Erfolg. Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied, allein durch das Aufnehmen oder Halten eines Mobiltelefons während der Fahrt begehe der Fahrer keinen Handyverstoß. Für eine Ordnungswidrigkeit müsse er das Handy nicht nur halten, sondern auch benutzen. Eine bloße Ortsveränderung des Handys falle aber nicht unter den Begriff "benutzen", denn dies habe keinen Bezug zur Funktion des Geräts.
Umlagern von anderen Gegenständen nicht verboten
Nach Ansicht des Gerichts sei es unlogisch, das funktionsneutrale Umlagern bei einem Handy anders zu beurteilen als bei anderen Gegenständen, die man im Auto dabei hat. Das sei unabhängig davon, ob man während des Umlagerns über die Freisprechanlage telefoniere oder das Gespräch vorher beendet werde.
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.4.2023, Az.: 1 ORbs 33 Ss 151/23
Alkohol: Ist der Fahrer schuld am Unfall?
Ein alkoholisierter Autofahrer fährt mit seinem Pkw eine Fußgängerin an. War Trunkenheit am Steuer Ursache des Unfalls? Ein Urteil des OLG Frankfurt.
Der Fall: Ein Mann fuhr mit 0,96 Promille Alkohol im Blut mit seinem Auto durch eine Kleinstadt. Eine Fußgängerin überquerte mit
vier weiteren Personen die Straße. Noch bevor sie die Verkehrsinsel in der Mitte der Fahrbahn erreicht hatte, wurde sie von dem Pkw erfasst, in die Höhe geschleudert und schwer verletzt. Sie
verlangte Schadenersatz sowie Schmerzensgeld und klagte. Das Landgericht gab der Schadenersatzklage mit einer Haftungsquote von 50 Prozent statt.
Trunkenheit Ursache für Unfall
Die Frau legte gegen das Urteil Berufung ein und hatte damit teilweise Erfolg. Das Oberlandesgericht Frankfurt erhöhte die
Haftungsquote des Autofahrers auf 75 Prozent. Weil er nicht gebremst habe, habe er gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot verstoßen, so das Gericht. Außerdem sei er erheblich alkoholisiert
unterwegs gewesen.
Nüchterner Fahrer hätte rechtzeitig gebremst
Die Richter führten aus, es sei davon auszugehen, dass dem Autofahrer der Verkehrsverstoß wegen seines alkoholisierten Zustands unterlaufen sei. Ereigne sich ein Unfall in einer Verkehrslage, die ein nüchterner Fahrer hätte meistern können, spreche ein sogenannter Anscheinsbeweis dafür, dass die Trunkenheit im Verkehr ursächlich für den Unfall war. Der Autofahrer habe freie Sicht gehabt. Daher bestehe kein Zweifel, dass er nüchtern die Menschengruppe wahrgenommen und rechtzeitig gebremst hätte, so das Gericht.
Schadenersatz und Schmerzensgeld gekürzt
Allerdings müsse sich die Fußgängerin ein Mitverschulden von 25 Prozent anrechnen lassen. Denn sie habe das Auto erkennen
können, als auf die Fahrbahn getreten sei. Die Richter hielten ein Schmerzensgeld von 70.000 Euro für angemessen. Dabei berücksichtigten sie die schweren Verletzungen, das dadurch bedingte
Leiden, den Grad ihres Verschuldens und die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit. Nach Abzug ihres Mitverschuldens sprach das Gericht der Frau ein Schmerzensgeld von 52.500 Euro zu.
OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 25.1.2024, Az.: 26 U 11/23
Zu spät am Flughafen: Reisende können Gepäck nicht mehr aufgeben
Zwei Reisende sind so spät am Flughafen, dass sie ihr Gepäck nicht mehr aufgeben können. Ohne Koffer wollen sie aber nicht mitfliegen. Sie verlangen den
Reisepreis zurück. Ein Urteil des Amtsgerichts München.
Der Fall: Ein Ehepaar hatte eine Pauschalreise für knapp 4000 Euro nach Kuba gebucht. Inbegriffen war die Bahnfahrt zum Flughafen München. Als die Reisenden am
Flughafen ankamen, hatte das Boarding für den Flug nach Kuba (geplanter Start 11.50 Uhr) schon begonnen. Sie konnten ihr Gepäck nicht mehr aufgeben, weder am Gepäckautomaten noch am
Check-in Schalter der Airline.
Wegen Zugverspätung zu spät dran
Die Airline bot dem Ehepaar an, ohne aufgegebenes Gepäck zu fliegen. Das lehnten die beiden Reisenden aber ab. Sie argumentierten, sie seien wegen einer
Zugverspätung gegen 11 Uhr am Schalter eingetroffen. Die Gepäckaufgabe habe bis 11:10 Uhr möglich sein sollen, daher hätte die Airline sie samt Gepäck noch mitnehmen müssen. Das Boarding habe
damit nichts zu tun. Das Paar verklagte den Reiseveranstalter auf Rückerstattung des Reisepreises.
Der Reiseveranstalter hielt dagegen, die Reisenden hätten ihre Mitwirkungspflichten verletzt und seien nur deshalb nicht befördert worden. Sie hätten trotz
wiederholter Hinweise keine oder zu geringe Zeit-Reserven für die mehr als 400 Kilometer lange Anreise zum Flughafen eingeplant.
Zu wenig Zeit für Anreise eingeplant
Das Amtsgericht München wies die Klage ab. Zwar sei der Nichtantritt des Fluges als Kündigung des Reisevertrages anzusehen. Diese sei aber nicht wirksam, weil kein
erheblicher Reisemangel vorlag. Reisende hätten bei der Durchführung einer Reise sogenannte Mitwirkungspflichten, so das Gericht. Dazu gehöre es, rechtzeitig zur Abfertigung am Flughafen
zu erscheinen und bei einer Anreise per Bahn die Zugverbindung so zu planen, dass man rechtzeitig am Flughafen ankommt.
Empfehlungen des Veranstalters missachtet
Der Reiseveranstalter hatte auf den Rail-&-Fly-Tickets empfohlen, die Anreise so zu planen, dass die Reisenden den Check-in-Schalter zwei Stunden vor Abflug erreichen, und zusätzlich einen Zeitpuffer von 45 Minuten je 100 Kilometer Anreise einzuplanen. Diesen Empfehlungen sei das Ehepaar nicht gefolgt. Mit der gewählten Zugverbindung wären der Mann und seine Frau ohne die Zugverspätung nicht einmal zwei Stunden vor Abflug am Flughafen angekommen.
Das Ehepaar sei daher überwiegend selbst Schuld daran, dass die Airline das Gepäck nicht mehr mitgenommen hat, so das Gericht. Der Hinweis auf der Bordkarte, das Gepäck könne am Gepäckautomaten nicht später als 11:10 Uhr aufgegeben werden, ändere daran nichts.
Reisepreis nicht erstattet
Das Ehepaar durfte nach Ansicht des Gerichts nicht davon ausgehen, dass sie buchstäblich in letzter Minute ihr Gepäck abgeben können. Darauf deute schon die Formulierung auf der Bordkarte "nicht später als" (statt: "bis") hin. Außerdem müsse man an einem großen Flughafen wegen der eng getakteten Zeitfenster und der Vielzahl an abgefertigten Flügen mit geringfügigen Verschiebungen der Abflug- und Boardingzeiten rechnen, so das Gericht. Das Ehepaar bekam den Reisepreis nicht zurückerstattet.
AG München, Urteil vom 4.8.2021, Az.: 158 C 4570/20 (Hinweis: Das Urteil ist rechtskräftig)
Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat ein Cannabisgesetz auf den Weg gebracht, das am 23. Februar 2024 vom Deutschen Bundestag verabschiedet wurde. Es sieht in § 44 Konsumcannabisgesetz (KCanG) vor, dass eine vom BMDV eingesetzte Arbeitsgruppe bis zum 31. März 2024 den Wert einer Konzentration von Tetrahydrocannabinol (THC, Wirkstoff von Cannabis) im Blut vorschlägt, bei dessen Erreichen nach dem Stand der Wissenschaft das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr regelmäßig nicht mehr gewährleistet ist.
Weitere Einzelheiten finden Sie in der entsprechenden Pressemitteilung:
Der neue Bußgeldkatalog - nun kommt er doch!
Am 09.11.2021 um 0:00 Uhr ist es soweit: Ab diesem Zeitpunkt werden alle Verkehrsverstöße nach den Vorschriften des neuen Bußgeldkataloges
geahndet. Das heißt... es wird teurer!
So werden beispielsweise bei Pkw und Motorrädern die bisherigen Verwarngelder für Überschreitungen bis 20 km/h verdoppelt. Die Regelsätze steigen damit bei Übertretungen von 16-20 km/h auf 60 € (außerorts) und 70 € (innerorts). Auch im Bereich ab 21 km/h werden die Bußgelder deutlich erhöht.
Neu ist auch, dass innerorts beim Rechtsabbiegen mit einem Kraftfahrzeug, welches eine zulässigen Gesamtmasse ab 3,5 t aufweist, Schrittgeschwindigkeit einzuhalten ist. Bei Verstößen drohen dem Fahrer eine Geldbuße von 70 € sowie ein Punkt in Flensburg.
Wesentliche Änderungen gibt es außerdem bei den Halte- und Parkverstößen. Ein Halten oder Parken auf einem Schutzstreifen für Radfahrer oder in zweiter Reihe wird nun mit Bußen von 55 € geahndet. Kommen Behinderung, Gefährdung oder Sachbeschädigung hinzu steigen die Geldbußen auf 70 €, 80 € bzw. 100 € und es wird ein Punkt in Flensburg eingetragen. Fahrer von Lieferdiensten und Paketzustellern laufen hier besonders schnell Gefahr, Punkte anzuhäufen.
Für alle Verkehrsteilnehmer, denen ein Verkehrsverstoß vorgeworfen wird, lohnt es sich zukünftig also um so mehr, den Vorwurf anwaltlich überprüfen zu lassen.
Geschwindigkeitsmessungen fehlerhaft (eine Überprüfung Ihres Bußgeldes lohnt sich)
Sie wurden mit dem Messgerät LEIVTEC XV 3 geblitzt? Dann stehen Ihre Chancen gut, wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung nicht belangt zu werden.
Bereits im Herbst 2020 hatten Sachverständige bei Testmessungen feststellten, dass es unter bestimmten Umständen zu unzulässigen Messabweichungen zu Lasten der Betroffenen kommt. Daraufhin wurde zunächst die Gebrauchsanweisung des Messgerätes dahingehend ergänzt, dass Messungen umfangreicher mittels Fotos zu dokumentieren waren. Trotzdem kam es bei weiteren Versuchen von Sachverständigen zu Fehlmessungen in bestimmten Szenarien. Zwischenzeitlich hat der Hersteller die Gerätenutzer angewiesen, keine Messungen mit dem Gerät mehr durchzuführen, bis die technischen Fragen geklärt sind.
Ordnungswidrigkeitenverfahren, denen eine Messung mit dem Gerät LEIVTEC XV 3 zugrunde liegen, sollten daher eingestellt werden.
Uns, als Teil der Gesellschaft, verlangt die derzeitige Pandemie Einiges ab: Kontaktverbote, Ausgangsbeschränkungen, Einschränkungen von Versammlungen, Schließung von Schulen und Kindertagesstätten... Grundrechte werden in vielfältiger Form eingeschränkt, Regeln werden aufgestellt und durchgesetzt. Sowohl das Infektionsschutzgesetz als auch die Bußgeldkataloge der Länder halten vor allem Bußgeld, und vereinzelt auch Straftatbestände bereit, mit denen wegen vermeintlicher Verstöße vorgegangen werden kann. Nachbarn überwachen sich gegenseitig. Bei all den Regeln kann schnell der Überblick verloren gehen. Regeln einzuhalten ist wichtig – gegen unverhältnismäßige und falsche Bußgeldbescheide und Strafvorwürfe vorzugehen, ist ebenso wichtig.
Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) sieht zahlreiche Bußgeld- und sogar Straftatbestände vor. So handelt u.a. ordnungswidrig, wer sich Versammlungsverboten widersetzt, Auskunftspflichten verletzt, Quarantäneanordnungen zuwiderhandelt oder die Anordnungen zur Schließung von Einrichtungen missachtet. Wer bestimmte Verbote umgeht und dadurch die Krankheit verbreitet, kann sich sogar strafbar machen.
Außerdem haben die Bundesländer eigene Bußgeldkataloge erlassen. Wer bspw. gegen Kontaktbeschränkungen verstößt, muss in Sachsen derzeit ein Bußgeld von 150,00 € zahlen.
Sicher ist, dass eine Eindämmung der Pandemie uns allen hilft. Wir
alle sind deshalb gefordert. Der Zweck heiligt jedoch nicht alle Mittel. So kann und darf auch in diesen Zeiten ein Bußgeld oder eine Strafe auf die Rechtmäßigkeit geprüft werden. Denn nicht
jeder Vorwurf wird berechtigt sein. Holen Sie sich daher rechtzeitig anwaltlichen Rat.
Diesel, Abgasskandal, VW u.a.
Sie haben ein Dieselfahrzeug mit illegaler Abschalteinrichtung erworben?
Egal, ob Pkw, Wohnmobil oder Transporter, egal ob von VW, Mercedes, Fiat, Jeep oder einem anderen Hersteller, viele Dieselfahrzeuge sind so "optimiert", dass sie
auf dem Prüfstand die vorgegebenen Emissionswerte erreichen, nicht aber im realen Straßenverkehr. Haben Sie ein solches Fahrzeug erworben und einen Rückruf des Kraftfahrtbundesamtes (KBA)
erhalten, prüfe ich gern Ihre Möglichkeiten, die z.B. zu einer Rückgabe des Fahrzeuges oder einer Minderung des Kaufpreises führen können.